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   OLG Zweibrücken, 20.09.1991 - 1 Ws 300/91   

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https://dejure.org/1991,3353
OLG Zweibrücken, 20.09.1991 - 1 Ws 300/91 (https://dejure.org/1991,3353)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.09.1991 - 1 Ws 300/91 (https://dejure.org/1991,3353)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20. September 1991 - 1 Ws 300/91 (https://dejure.org/1991,3353)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung ; Formunwirksame Verfahrensrüge; Nachholung

Papierfundstellen

  • StV 1991, 549
  • StV 1991, 550
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.06.1960 - 2 StR 132/60

    Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist und der Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.09.1991 - 1 Ws 300/91
    Nach ständiger Rechtsprechung kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - abgesehen von Ausnahmefällen (vgl. z.B. BGHSt 14, 330 ) - jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn bereits vor Ablauf der Begründungsfrist eine formwirksame Begründung angebracht war und nur einzelne Rügen nachgeholt werden sollen (BGHSt 1, 44).
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.09.1991 - 1 Ws 300/91
    Nach ständiger Rechtsprechung kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - abgesehen von Ausnahmefällen (vgl. z.B. BGHSt 14, 330 ) - jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn bereits vor Ablauf der Begründungsfrist eine formwirksame Begründung angebracht war und nur einzelne Rügen nachgeholt werden sollen (BGHSt 1, 44).
  • RG, 07.04.1933 - I 303/33

    1. Zur Frage der Auslegung der Revisionsbegründung. 2. Ist es im Sinne des § 44

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.09.1991 - 1 Ws 300/91
    Jedenfalls liegt eine Fristversäumnis i.S. des § 44 StPO auch dann vor, wenn eine fristgebundene Erklärung zwar rechtzeitig, jedoch nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt ist (RGSt 67, 197 f; OLG Hamburg, NJW 1965, 312; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 4. Aufl., Rdn. 431).
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2016 - 2 (9) SsBs 144/16

    Wiedereinsetzung im Verfallsverfahren: Erlangter Umsatz bei ordnungswidrigem

    Anderslautende Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte älteren Datums (OLG Hamburg, NJW 1965, 312; OLG Hamm, MDR 1978, 507, 508; OLG Zweibrücken, StV 1991, 550; ebenso Valerius, MK-StPO, 1. Aufl. 2014, § 44 Rn. 36; Weßlau/Deiters, SK-StPO, 4. Aufl. 2014, § 44 Rn. 13) sind durch diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl. auch OLG Hamm, NZV 2001, 490).
  • BGH, 21.04.2022 - 3 StR 49/22

    Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzungsantrag zur Erhebung der Sachrüge bei

    Denn nur durch eine den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende Prozesshandlung kann eine Frist eingehalten werden (BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., § 44 Rn. 9; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 12. Dezember 1977 - 2 Ss 1021/77, juris Rn. 5; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 1991 - 1 Ws 300/91, StV 1991, 550).

    Ob gleiches auch für die Geltendmachung der Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren gilt (vgl. PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 1991 - 1 Ws 300/91, StV 1991, 500), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • OLG Hamm, 27.06.2001 - 2 Ss 921/00

    Ordnungsgemäße Begründung der Revision, Sachrüge, Verfahrensrüge,

    Im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHR StPO § 44, Verfahrensrüge 1, Nachbesserung) hält der Senat an seiner bislang vertretenen Auffassung, einem Angeklagten könne auch dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Revision deshalb unzulässig war, weil die Begründung den Anforderungen des § 344 StPO nicht entsprochen hatte (Beschluss vom 12. Dezember 1977 in MDR 1978, 507; vgl. auch OLG Zweibrücken StV 1991, 550), jedenfalls für einen Fall der vorliegenden Art nicht mehr fest.
  • OLG Köln, 12.03.1996 - Ss 114/96
    Dies wird auch für Fälle anerkannt, in denen das Rechtsmittel unzulässig ist, weil die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht beachtet ist, da durch eine wegen Formmangels unzulässige Revision bzw. Rechtsbeschwerde die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht gewahrt wird (RGSt 67, 197; OLG Hamburg NJW 1965, 312; OLG Hamm MDR 1978, 507; OLG Zweibrücken Strafverteidiger 1991, 550; Lemke in Alternativkommentar zur StPO § 44 Rdnr. 10; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 44 Rdnr. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 44 Rdnr. 6).
  • OLG Celle, 02.05.2001 - 322 Ss 44/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Allgemeine Sachrüge; Begründungsfrist ;

    Dies wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung auch für Fälle anerkannt, in denen das Rechtsmittel unzulässig ist, weil die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht beachtet ist, denn durch eine wegen Formmangels unzulässige Revision wird die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht gewahrt (BGHSt 26, 335, 338; OLG Zweibrücken StV 1991, 550; KK-Maul, StPO 4. Aufl., § 44 Rdn. 9 m. w. N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 6).
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